Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Allgemein lässt sich sagen, dass eine MPU nur angeordnet wird, wenn Ihnen ein Drogenkonsum aktenkundig nachgewiesen wird. Für den Gesetzgeber und die Behörde stellt sich die Sache so dar, dass nur im Falle von Konsum, wenn also berauschende Substanzen in Ihren Körper gelangen, eine Gefährdung für den Straßenverkehr gegeben ist, was also bedeutet, dass eben dieser Konsum das entscheidende Kriterium für eine MPU-Anordnung ist.
„Harte“ versus „weiche „Drogen
Natürlich gibt es noch Abstufungen. Im Falle aller Drogen außer Cannabis genügt der Konsum selber, um Ihre Fahreignung zu verneinen und eine MPU anzuordnen. Rechnen Sie also nicht nur bei Kokain, Heroin, Speed oder anderen Amphetaminen damit, dass eine MPU selbst im einmaligen Konsumfall erforderlich ist. Auch die nachgewiesene Einnahme der recht weit verbreiteten „Partydroge“ Ecstasy genügt. Zwar lässt sich sagen, dass die Diskussion über Drogen, ihre Auswirkungen und ihre gesetzliche Behandlung in beständigem Gang ist und Änderungen in der Gesetzgebung in die eine oder andere Richtung immer möglich sind, was nahelegt, dass Sie sich durch Aufsuchen eines Verkehrspsychologen oder Anwalts über den aktuellen Stand informieren, doch ist gegenwärtig mit Blick auf alle Drogen jenseits von Cannabis kein Spielraum erkennbar.
Cannabis (Haschisch, Marihuana)
Kompliziert und noch immer nicht befriedigend gelöst ist die Sachlage bei Haschisch bzw. Marihuana. Der Gesetzgeber hat sich hier mehrfach von der Wissenschaft beraten lassen und in den letzten Jahren unterschiedliche Regelungen gefunden, die von Bundesland zu Bundesland differieren können. Lassen Sie uns die Essenz mit Blick auf die MPU-Anordnung zusammenfassen.
a) Regelmäßiger Cannabiskonsum
Für den Juristen ausschlaggebend ist die Frage, ob Sie regelmäßig oder nur gelegentlich Cannabis konsumiert haben. Unter Regelmäßigkeit versteht man „tägliche oder nahezu tägliche“ Einnahme dieser Substanz. Der Konsum von viermal pro Woche begründet noch keine Regelmäßigkeit. Vergleichsweise unerheblich ist demgegenüber der Zeitraum des Konsums, d.h. vier bis fünf Monate nachgewiesenen praktisch täglichen Konsums genügen, in der gedanklichen Schublade der Regelmäßigkeit zu landen (Ihnen die entscheidende Etikette der Regelmäßigkeit zu verpassen. ) Natürlich kann ein Sachbearbeiter bei seiner Entscheidung nicht willkürlich handeln, wird diese also begründen müssen, wozu ein fachärztliches Gutachten, eigene Angaben des Betroffenen oder toxikologische Erkenntnisse hinreichen.
Uns interessiert hier vor allem der THC-Carbonsäurewert. Während nämlich der reine THC-Wert in den Blick nimmt, wie stark Sie zum Zeitpunkt der Fahrt berauscht waren, lässt der THC-Carbonsäurewert einen Rückschluss darauf zu, wie häufig Sie Cannabis in der Vergangenheit genommen haben, wobei dieser Wert davon abhängt, wie viel Zeit zwischen dem Konsum des letzten Joints und der Blutabnahme vergangen ist. Nicht nur das reine THC, auch die THC-Carbonsäure wird vom Körper kontinuierlich ausgeschieden, was bei der Beurteilung berücksichtigt werden muss. Nachdem Fachleute sich bis zuletzt nicht einig waren, wie genau die THC-Carbonsäure zu deuten ist, hat die behördliche Praxis zuletzt eine recht großzügige Lösung gefunden.
Ist die Regelmäßigkeit bewiesen, dann sind die weiteren Schritte der Behörde vorgegeben.
b) Gelegentlicher Cannabiskonsum
Um die Sachlage nicht zu einfach zu gestalten, hat sich der Gesetzgeber bei nicht regelmäßigem Konsum eine Regelung einfallen lassen, die allen Beteiligten Sorgenfalten auf die Stirn schreibt. Gelegentlicher Cannabiskonsum ist in den Augen des Juristen dann gegeben, wenn Sie mindestens zweimal in Ihrem Leben Haschisch oder Marihuana zu sich genommen haben. Bewusst sagte ich: „in Ihrem Leben“, denn die einstige Auffassung, dass beide Konsumhandlungen innerhalb eines Jahres liegen müssen, ist heute überholt. Ein neueres Urteil hat auch bei einem zeitlichen Abstand von fünf Jahren die „Gelegentlichkeit“ bestätigt. Erforderlich geworden war diese Definition, da man das einmalige, versuchsweise Probieren aus der Eignungsbetrachtung herausnehmen wollte, d.h. diejenigen Personen belohnen wollte, die nach dem fraglichen Experiment sogleich den Pfad der Tugend beschritten.
Sie gelten als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen. Die Führerscheinstelle wird Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen. Man wird bei Ihnen danach eine MPU anordnen. Dies alles ist unvermeidlich, wenn Sie die vom Gesetzgeber geforderte positive Verhaltensänderung durch Abstinenz geltend machen wollen.
Verkehrspsychologe und Anwalt
Sind Sie noch bei klarem Kopf oder ist auch bei Ihnen in Anbetracht der Möglichkeiten die vom Gesetzgeber großzügig geförderte Verwirrung eingetreten? Haben Sie keine Angst! Sie müssen diese Varianten sich nicht merken, müssen nicht jedes Detail verstehen oder behalten. Überlassen Sie diese Arbeit dem Verkehrspsychologen, Ihrem Anwalt oder dem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle. Bedenken Sie, dass sich die Beurteilung der Fahreignung je nach Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, je nach Interpretation der Gesetzeslage und je nach deren Handhabung durch die Behörde ändern kann. Daher ist es so wichtig, frühzeitig einen Verkehrspsychologen aufzusuchen. Denn wir können nach Rücksprache mit der Führerscheinstelle die gerade aktuelle Gesetzeslage eruieren .
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